Damit du statt einem Studium eine Ausbildung in Deutschland beginnen kannst, oder in einem Job arbeiten darfst, ist es notwendig, dass du deinen Aufenthaltszweck änderst: Wenn du aus einem Land kommst, das kein EU- oder EWR-Mitgliedsstaat ist, brauchst du für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland einen Aufenthaltstitel. Der Aufenthaltstitel wird für einen bestimmten Zweck erteilt. Das ist zum Beispiel der Zweck der Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit.
Der Aufenthaltstitel ist eine für “Ausländer” erforderliche Berechtigung für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet. Aufenthaltstitel werden erteilt als Visum, Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern dies im Aufenthaltsgesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt.
Während du studierst, hast du eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums. Wenn du dein Studium nicht beendest, also vor Ende deines Studiums etwas Neues beginnst – z.B. eine Ausbildung – ist es nötig, dass du eine Änderung deines Aufenthaltstitels beantragst. Solange du noch immatrikuliert bist, ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass du in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Ausbildung wechseln kannst.
Falls du schon exmatrikuliert bist, fällt der Zweck deiner Aufenthaltserlaubnis weg. Das heißt, dass du aus Deutschland ausreisen musst (wenn du nicht aus der EU oder EWR kommst). Auch in diesem Fall kannst du noch eine Ausbildung beginnen. Dafür brauchst du aber wieder ein Visum, das du bei der zuständigen Auslandsvertretung in deinem Heimatland beantragen kannst.
Bei allen aufenthaltsrechtlichen Fragen kannst du dich an folgende Stellen wenden:
- Fachkräfteinformationszentrum Zuwanderung (FIZU)
- Ausländerbehörde
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